AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen, vom Januar 2026, des Gewerbes:
MADT Media e.U.
Yves Arndt
Hießgasse 13/6, 1030 Wien (AT)
UID Nr. ATU82844219
E-Mail: kontakt@madtmedia.de
(nachfolgend: „Anbieter“)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und seinen Kunden, sofern es sich beim Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
(2) Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss als Unternehmer zu handeln.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt auch, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen erbringt.
§ 2 Leistungen des Anbieters und Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Anbieter erbringt Beratungs-, Sparring- und strategische Dienstleistungen im Bereich Media-Strategie und Markenaufbau. Zudem kann der Anbieter nach gesonderter Vereinbarung temporär Aufgaben des Media-Managements im Rahmen eines Interim-Mandats übernehmen. Sofern nicht ausdrücklich als Werkleistung vereinbart, schuldet der Anbieter keinen bestimmten Erfolg, sondern die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen.
(2) Die operative Ausführung von Media-Buchungen, Kampagnenschaltungen, Kreativerstellung oder Plattform-Setups ist – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht Gegenstand der Leistungen. Der Anbieter unterstützt insbesondere bei Analyse, Audit, Strategieentwicklung, Test-Frameworks, Entscheidungsgrundlagen, Agentursteuerung und interner Abstimmung.
(3) Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Informationen, Zugänge, Daten, Budgetfreigaben und Entscheidungsträger rechtzeitig bereit, sorgt für notwendige interne und agenturseitige Ressourcen und trifft Freigabeentscheidungen innerhalb angemessener Fristen. Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers verschieben Fristen entsprechend; der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt unberührt.
(4) Der Anbieter gibt fachliche Empfehlungen nach bestem Wissen und aktuellem Kenntnisstand ab; die finalen geschäftlichen Entscheidungen (insbesondere Budget, Kanalauswahl, Targeting, Freigaben, rechtliche Prüfung) trifft der Auftraggeber. Rechtsberatung erfolgt nicht.
(5) Werbebudgets, Plattformgebühren sowie Leistungen Dritter (Agenturen, Tools, Lizenzen) sind nicht in der Vergütung des Anbieters enthalten und werden vom Auftraggeber direkt getragen.
(6) Sofern werkvertragliche Deliverables ausdrücklich vereinbart sind (z. B. bestimmte Berichte, Framework-Dokumente), gelten hierfür ergänzend die Regelungen in § 4.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, sich qualifizierter Dritter (Subunternehmer/Erfüllungsgehilfen) zu bedienen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung bleibt beim Anbieter.
(8) Interim-Management: Bei Interim-Mandaten werden Aufgaben, Vertretungsbefugnisse, Budgets, Zeichnungs- und Freigabeprozesse sowie Compliance-Anforderungen im Einzelauftrag festgelegt. Der Auftraggeber erteilt die hierfür erforderlichen Vollmachten schriftlich oder per E-Mail. Der Anbieter handelt innerhalb der vereinbarten Befugnisse im Interesse des Auftraggebers.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Verträge kommen durch Angebot und Annahme schriftlich oder in elektronischer Form zustande (z. B. E-Mail, elektronisches Signaturverfahren oder Bestellformular).
(2) Der Anbieter speichert die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser AGB unter Wahrung des Datenschutzes. Eine darüber hinausgehende Zugänglichmachung des Vertragstextes erfolgt nicht.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
(4) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zur Vertragsabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist und E-Mails des Anbieters empfangen werden können. Beim Einsatz von Spam-Filtern ist sicherzustellen, dass E-Mails des Anbieters zugestellt werden.
(5) Vereinbarte Sonderkonditionen gelten nicht für gleichzeitig laufende oder zukünftige Vertragsverhältnisse, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen
Die Leistungen des Anbieters unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung ausnahmsweise dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten ausschließlich für diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2–10.
(2) Der Anbieter kann nach Abschluss von Teilleistungen eine Teilabnahme verlangen sowie nach Durchführung aller Anpassungsleistungen eine Gesamtabnahme.
(3) Die Abnahme setzt eine Funktionsprüfung durch den Auftraggeber voraus. Die Abnahme ist unverzüglich zu erklären, wenn die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind.
(4) Der Anbieter kann den Auftraggeber mit Frist von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist schriftlich oder per E-Mail Mängel rügt. Etwaige Mängel sind in einem Mängelprotokoll zu dokumentieren.
(5) Bei Mängeln ist der Anbieter verpflichtet und berechtigt, diese zu bearbeiten und zu beseitigen.
(6) Bei erheblichen Mängeln ist der Anbieter berechtigt, zweimal innerhalb angemessener Frist nachzubessern. Unerhebliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder unerheblicher Mangel vorliegt, ist vor einem Rechtsstreit ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger anzuhören. Der Unterliegende trägt die Kosten.
(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung gilt auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber sich auf Aufforderung zur Abnahme nicht binnen 7 Werktagen erklärt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen zur Mängelbeseitigung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestehen nur im Rahmen von § 9.
(10) Bei Mängeln, die nicht erheblich sind, besteht kein Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Preise verstehen sich in Euro (€) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Angebote sind 30 Tage bindend, sofern nicht anders angegeben.
(2) Retainer sind monatlich im Voraus fällig. Projekt-Festpreise sind bei Beauftragung in voller Höhe sofort fällig. Zahlung per Überweisung oder SEPA-Lastschrift. Zahlungsziel: 14 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern nicht abweichend ausgewiesen.
(3) Mehraufwände außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Stundenbasis abgerechnet; es gilt der jeweils vereinbarte Stundensatz.
(4) Rücklastschriftkosten aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände trägt der Auftraggeber.
(5) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
(1) Retainerverträge haben eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten. Danach verlängern sie sich auf unbestimmte Zeit und können mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, sofern nicht abweichend vereinbart.
(2) Projektverträge enden mit Leistungserbringung. Soweit keine Werkleistungen vereinbart sind, ist die freie Kündigung ausgeschlossen. Bei vereinbarten Werkleistungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts (insbesondere ABGB); der Anbieter behält die Vergütung für erbrachte Leistungen sowie – soweit gesetzlich vorgesehen – Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen. Arbeitsergebnisse gehen erst nach vollständiger Zahlung in die vereinbarten Nutzungsrechte über.
(3) Kündigungen bedürfen der schriftlichen Erklärung oder der Erklärung per E-Mail und sind an die im Vertrag genannte Kontaktadresse zu richten. Ein gesondertes Formular ist nicht erforderlich.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 7 Verzug / Rücktritt
(1) Fristen für die Leistungserbringung beginnen nicht, bevor fällige Beträge beim Anbieter eingegangen sind und die notwendigen Informationen, Zugänge und Mitwirkungshandlungen vollständig vorliegen.
(2) Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückhalten.
(3) Ist der Auftraggeber mit mindestens zwei fälligen Zahlungen im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Leistungen einzustellen. Der Anbieter kann als Schadensersatz die Vergütung verlangen, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungszeitpunkt fällig geworden wäre, abzüglich ersparter Aufwendungen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(4) Etwaige freie Kündigungsrechte des Auftraggebers sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§ 8 Erfüllung
(1) Der Anbieter führt die vereinbarten Dienstleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt durch und kann sich hierzu Dritter bedienen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Anbieter die Erbringung von Dienstleistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs. Auf Anforderung erteilt der Anbieter Auskunft über erbrachte Leistungen.
(3) Ist der Anbieter an der Leistungserbringung gehindert und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Auftraggebers, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt.
§ 9 Haftung
(1) Der Anbieter haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen von Absatz 1 haftet der Anbieter nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust ist der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei regelmäßiger und dem Risiko entsprechender Datensicherung eingetreten wäre. Zwingende gesetzliche Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsrecht) sowie bei Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
(3) Der Anbieter haftet nicht für Leistungen und Entscheidungen Dritter (z. B. Plattformbetreiber, Agenturen, Tool-Anbieter) sowie für Sperrungen, Änderungen oder Ausfälle von Drittplattformen.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass bereitgestellte Inhalte und Materialien (z. B. Bilder, Videos, Texte, Daten) frei von Rechten Dritter sind oder entsprechende Nutzungsrechte vorliegen, und stellt den Anbieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(5) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Nettovergütung, die der Auftraggeber in den letzten 12 Monaten vor dem Schadenfall an den Anbieter gezahlt hat; bei kürzerer Vertragsdauer anteilig entsprechend.
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Der Auftraggeber versichert, bei der Datenweitergabe an den Anbieter die Vorschriften der DSGVO sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) einzuhalten.
(2) Soweit der Anbieter im Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO. Ohne AVV erfolgt keine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag.
(3) Der Auftraggeber stellt den Anbieter von der Haftung wegen Verstößen gegen die DSGVO/DSG frei, sofern diese nicht ausschließlich vom Anbieter zu verantworten sind.
(4) Vertraulichkeit: Beide Parteien behandeln sämtliche nicht öffentliche Informationen, Unterlagen und Kenntnisse aus der Zusammenarbeit vertraulich und verwenden diese ausschließlich für die Durchführung des Vertrages. Dies gilt auch für 2 Jahre nach Vertragsende. Veröffentlichungen, Pressearbeit oder sonstige externe Kommunikation über die Zusammenarbeit erfolgen nur nach vorheriger Freigabe der jeweils anderen Partei, soweit nicht § 13 entgegensteht.
§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Vorbestehende Materialien, Methoden, Templates, Tools und Know-how des Anbieters verbleiben beim Anbieter.
(2) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertrages erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Reports, Frameworks, Präsentationen) für eigene interne Zwecke. Eine Weitergabe, Veröffentlichung oder kommerzielle Verwertung außerhalb des eigenen Unternehmens bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters.
(3) Bei Beratungs- und Interim-Leistungen ohne ausdrücklich vereinbarte werkvertragliche Deliverables entstehen keine über die Vertragslaufzeit hinausgehenden Rechte an laufenden Leistungen.
§ 12 Rechte Dritter
(1) Stellt der Auftraggeber dem Anbieter Materialien zur Verfügung, gewährleistet er, dass diese frei von Rechten Dritter sind oder die erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
(2) Der Auftraggeber stellt den Anbieter in diesem Zusammenhang von Ansprüchen Dritter in vollem Umfang frei.
§ 13 Referenzen
Der Auftraggeber räumt dem Anbieter das Recht ein, Name und Logo als Referenz in Kundenlisten, Pitches und auf der Website zu nennen. Case Studies, Zitate oder die Darstellung spezifischer Projektergebnisse erfolgen nur nach vorheriger Freigabe schriftlich oder per E‑Mail durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann die Referenznutzung aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der Vereinbarung per E-Mail. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor; maßgeblich ist die schriftliche oder per E-Mail erfolgte Bestätigung des Anbieters.
(2) Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des UGB ist und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.